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   KG, 14.10.2004 - 28 AR 55/04   

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https://dejure.org/2004,8916
KG, 14.10.2004 - 28 AR 55/04 (https://dejure.org/2004,8916)
KG, Entscheidung vom 14.10.2004 - 28 AR 55/04 (https://dejure.org/2004,8916)
KG, Entscheidung vom 14. Oktober 2004 - 28 AR 55/04 (https://dejure.org/2004,8916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtsstand für quasivertragliche Schuldverhältnisse; Gesetzlicher Anschlusszwang und Benutzungszwang bei Straßenreinigung und Müllentsorgung; Gemeinsamer Erfüllungsort der beiderseitigen Verpflichtungen

  • Judicialis

    ZPO § 29; ; ZPO § 36; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 38 Abs. 3 Nr. 1; ; BGB § 269 Abs. 1; ; BGB § 269 Abs. 2; ; BGB § 270; ; BGB § 631

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Verpflichtungen aufgrund gesetzlichen Anschluss- und Benutzungszwangs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Streit um Straßenreinigung u. Müllentsorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Charlottenburg - 208 C 172/04
  • KG, 14.10.2004 - 28 AR 55/04
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

    Zu den Voraussetzunge der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus KG, 14.10.2004 - 28 AR 55/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die wiederum an die des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2002, Seite 1426 m. w. N.) anknüpft, ist es der Sinn des § 36 ZPO jedoch, im Sinne der Verfahrensökonomie Streitigkeiten über die Grenzen der Zuständigkeiten der Gerichte vermeiden zu helfen und ggfls.
  • OLG Celle, 04.07.2017 - 18 AR 7/17

    Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gericht für eine Schadensersatzklage

    In solchen Fällen gebietet es der Grundsatz der Prozessökonomie, in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch eine deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung Klarheit zu schaffen, und nicht etwa die Klägerin darauf zu verweisen, die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts nach Erlass eines klageabweisenden Prozessurteils in einem Berufungsverfahren überprüfen zu lassen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 28 AR 55/04 -, Rn. 2, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 1 AR 30/13 -, Rn. 3, juris).
  • KG, 05.01.2006 - 28 AR 116/05

    Gerichtsstand: Gerichtsstandsbestimmung bei vorhandenen gemeinsamen besonderem

    In solchen Fällen gebietet es der Grundsatz der Prozessökonomie, in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch eine deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung Klarheit zu schaffen, und nicht etwa den Antragsteller darauf zu verweisen, die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts nach Erlass eines klageabweisenden Prozessurteils in einem Berufungsverfahren überprüfen zu lassen (so in ständiger Rechtsprechung der erkennende Senat; vgl. IPrax 2002, 515; KGR Berlin, 2003, 230 [232]; KGR Berlin 2005, 723; vgl. jetzt auch BayObLG, NJW-RR 2004, 944; OLGR Karlsruhe 2004, 257).
  • OLG Naumburg, 14.12.2010 - 1 AR 33/10

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Hauptsacheverfahren nach vorangegangenem

    Im Hinblick auf die Dispositionsbefugnis der Parteien und den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist ein Einverständnis der Parteien im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vom bestimmenden Gericht grundsätzlich zu beachten (vgl. KG Berlin KGR 2005, 723, 724 zitiert nach juris; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 36 ZPO Rdn. 18 m.w.N.).
  • OLG München, 07.07.2015 - 34 AR 53/15

    Zuständiges Gericht für Deckungsklage gegen mehrere Haftpflichtversicherer eines

    Für die Bestimmung dieses Landgerichts haben sich die Antragsgegnerinnen übereinstimmend ausgesprochen, was vom Senat grundsätzlich zu beachten ist (Senat vom 23.2.2011, 34 AR 236/10; KG vom 14.10.2004, 28 AR 55/04, beide zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 11 SV 51/14

    Gerichtsstand bei Inanspruchnahme von Bank und weiteren Projektbeteiligten wegen

    Dieses Einverständnis ist im Hinblick auf die Dispositionsbefugnis der Parteien und den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vom bestimmenden Gericht mit zu berücksichtigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 28 AR 55/04 -, juris).
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